Bildungskarenz im Fernstudium

Disclaimer: Als Bildungsanbieter können wir keine rechtsgültigen Aussagen treffen. Dieser Beitrag dient als informativer Überblick für Österreich, bitte wenden Sie sich immer an das AMS für verbindliche Auskünfte zum Thema Bildungskarenz.

Die Vereinbarkeit von Beruf und Weiterbildung ist für Arbeitnehmer oft eine Herausforderung. Es wäre falsch dies nur als „fehlende Motivation“ abzutun, wer vollzeit einer Beschäftigung nachgeht, dem fehlt nach 8 Stunden Arbeit am Tag schlichtweg die Zeit und die Konzentration sich zusätzlich der (beruflichen) Weiterbildung zu widmen. Das AMS hat mit dem Modell „Bildungskarenz“ eine Lösung, die für Arbeitnehmer aber auch für Arbeitgeber ausgenommen attraktiv ist: Der Arbeitnehmer nutzt eine berufliche Auszeit von maximal zwölf Monaten zur Weiterbildung, der Staat unterstützt diese Weiterbildung in Höhe des jeweiligen Arbeitslosenentgeltes. Der Arbeitgeber hat dabei keine Kosten (!) und profitiert von den neuen Qualifikationen und Kompetenzen der Mitarbeiter, was letztendlich dem Unternehmen zugutekommen. Während des Bezugs von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz besteht Kranken- und Unfallversicherungsschutz. Diese Zeiten werden auch bei der Pensionsermittlung berücksichtigt.

Rechtliche Bewertung der Bildungskarenz und des Weiterbildungsgeldes

Die Bildungskarenz eröffnet ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, sich für zwei bis zwölf Monate von der Arbeit freistellen zu lassen, um an Bildungsmaßnahmen teilzunehmen, ohne dafür das Arbeitsverhältnis auflösen zu müssen. Für die Bildungskarenz sind einerseits das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und andererseits das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) relevant.

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) räumt im §11 Arbeitnehmern und Arbeitgebern die arbeitsrechtliche Möglichkeit für eine Bildungskarenz ein: AVRAG § 11. (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.

Hier muss beachtet werden, dass die Betonung auf „können“ liegt; Auf Bildungskarenz besteht kein Rechtsanspruch!

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) wiederum regelt im Abschnitt 2, dass Personen in Bildungskarenz unter Voraussetzungen einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld haben:
AlVG § 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: (…)

Wir lernen: Bildungskarenz und Weiterbildungsgeld werden oft gemeinsam in einen Topf geworfen, doch es sich um zwei verschiedene Begriffe, die rechtlich unterschiedlich zu bewerten sind. Ein Blick auf die Voraussetzungen zeigt: Wer Anspruch auf Bildungskarenz hat, hat nicht automatisch einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.


Bildungskarenz

Bildungskarenz im Sinne des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) meint die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung bei Entfall des Entgelts für das Absolvieren einer Weiterbildungsmaßnahme.

Wer kann Bildungskarenz in Anspruch nehmen?

Wer sechs Monate ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist und über der Geringfügigkeitsgrenze verdient (hat), kann Bildungskarenz beantragen. Ausnahmen gibt es bei befristeten Arbeitsverhältnissen in Saisonbetrieben (früherer Antritt möglich).

Wie lange dauert die Bildungskarenz?

Sie können Ihre Bildungskarenz von maximal 1 Jahr innerhalb von 4 Jahren konsumieren. Sie kann bis zu 12 Monate am Stück oder aber in Teilen (min. 2 Monate) beansprucht werden:

  • Wird sie in Teilen in Anspruch genommen, kann ab dem letzten Tag der Bildungskarenz in den darauffolgenden 4 Jahren keine Bildungskarenz vereinbart werden.
  • Werden 12 Monate durchgehend in Anspruch genommen, kann in den darauffolgenden 3 Jahren keine weitere Bildungskarenz vereinbart werden.

Was muss bei der Bildungskarenz beachtet werden?

  • Auf Bildungskarenz besteht kein Rechtsanspruch.
  • Sie muss individuell mit dem Arbeitgeber vereinbart und schriftlich fixiert werden.
  • Der Dienstnehmer ist während der Bildungskarenz nicht kündigungsgeschützt.
  • Im Rahmen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) werden keine inhaltlichen Vorgaben zur Bildungskarenz gemacht.

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Bildungskarenz

Ansprüche auf einmalige Bezüge (insbesondere Ansprüche auf Sonderzahlungen) stehen für die Dauer der Karenz nicht zu, es ist eine entsprechende Aliquotierung vorzunehmen. Die Zeiten der Bildungskarenz werden für den Urlaub sowie für dienstzeitabhängige Ansprüche, wie z.B. Abfertigung, Anspruch auf längere Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung etc. nicht berücksichtigt.

Was bedeutet „Freistellung gegen Entfall der Bezüge“

Oft liest man im Zusammenhang mit Bildungskarenz im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) von der Freistellung gegen Entfall der Bezüge. Diese etwas sperrige Formulierung meint: Hat der Dienstnehmer noch nicht 6 Monate im Betrieb gearbeitet, besteht für ihn die Möglichkeit, anstelle einer Bildungskarenz mit dem Arbeitgeber eine sogenannte Freistellung gegen Entfall der Bezüge zu vereinbaren. Aber Vorsicht: Im Fall der Freistellung gegen Entfall der Bezüge erhält der Dienstnehmer Weiterbildungsgeld nur, wenn der Arbeitgeber nachweislich eine (nicht nur geringfügig Beschäftigte) Ersatzkraft einstellt, die vor der Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat. Mehr Infos: WKO


Weiterbildungsgeld

Während der Bildungskarenz können Dienstnehmer nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltend machen.

Wann habe ich Anspruch auf Weiterbildungsgeld?

Voraussetzungen für das Weiterbildungsgeld sind, dass der Dienstnehmer die Anwartschaftszeiten für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und in diesem Zeitraum nachweislich

  • an einer Weiterbildungsmaßnahme mit mindestens 20 Wochenstunden teilnimmt (16 Wochenstunden sind ausreichend für Personen, die ein Kind unter 7 Jahren betreuen und keine längeren Betreuungsmöglichkeiten für das Kind bestehen) ODER
  • im Rahmen eines Studiums an Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 4 Semesterwochenstunden (bzw. 8 ECTS) teilnimmt Was bedeutet Anwartschaft? Um überhaupt Geld vom AMS (Weiterbildungsgeld, Arbeitslosengeld, etc.) beziehen zu können, müssen Sie vorher eine bestimmte Zeit lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Damit erwerben Sie sich die sogenannte „Anwartschaft“.

Bei erstmaliger Antragstellung um Bezüge des AMS gilt:

  • Die Person muss innerhalb der letzten 24 Monate 52 Wochen lang arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet haben (Rahmenfrist).
  • Wenn Sie zum 2. Mal oder bereits öfter Bezüge des AMS beantragen, reichen auch 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeit im letzten Jahr (verkürzte Rahmenfrist).
  • Die sog. Junganwartschaft richtet sich an junge Arbeitnehmer: Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind, reichen 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeit im letzten Jahr – wenn Sie zum 1. Mal Arbeitslosengeld beantragen. Mehr Infos: AMS FAQ zur Anwartschaft

Wie hoch ist das Weiterbildungsgeld?

Während der Weiterbildung erhalten Sie Weiterbildungsgeld üblicherweise in Höhe Ihres Arbeitslosengeldes – jedoch mindestens den täglichen Mindestbetrag von knapp 14,50€ (Stand 2020). Aktuelle Werte finden Sie auf der Homepage des AMS

Was gilt als Weiterbildung?

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) spricht von Weiterbildungsmaßnahmen, definiert diese aber nicht. Wir empfehlen: Aus- und Weiterbildungen im In- und Ausland mit beruflichem Bezug gelten als Weiterbildung. Darüber hinaus gelten auch Schul- oder Studien-Abschlüsse als Weiterbildung (im Kontext der Bildungskarenz).

Welche ASAS Weiterbildungsangebote eignen sich für die Bildungskarenz?

ASAS, die Austrian School of Applied Studies, bietet seit über 10 Jahren unterschiedlichste Fernstudien und Weiterbildungskurse an um Personen ein vollwertiges Studium von Zuhause bieten zu können. Alle unsere Kurse sind 100% online und zeit- und ortsunabhängig. Der Start ist jederzeit möglich! Im Bereich der angewandten Betriebswirtschaftslehre bieten wir:

Unsere Fernlehrangebote werden regelmäßig im Rahmen der Bildungskarenz in Anspruch genommen.

Allgemeine Nachweispflicht der Weiterbildungsmaßnahmen

Gemäß AlVG §26 Abs. (1) lit. 1 gilt: Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen.

Zur Info: Für alle erfolgreich abgeschlossenen Kurse/Module die bei ASAS können erfolgreich Bestätigungen von den Studierenden automatisch generiert und heruntergeladen werden. Unsere Studienberatung ist mit dem Thema Bildungskarenz bestens vertraut und unsere Studierenden können sich auf unsere unbürokratische Unterstützung bei der Antragstellung verlassen.

Bildungskarenz und Studium

Gemäß AlVG §26 Abs. (1) Ziffer 5 gilt: Gehen Sie im Rahmen der Bildungskarenz einem ordentlichen Studium nach, müssen Sie nach jeweils 6 Monaten (nach jedem Semester) nachweisen, dass Sie Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 4 Semester-Wochenstunden oder 8 ECTS-Punkten absolviert haben. Alternativ können Sie auch einen anderen Erfolgsnachweis erbringen – etwa den Studien-Abschluss, die abgelegte Diplomprüfung oder die Bestätigung, dass eine Abschlussarbeit demnächst positiv bewertet wird.

Achtung bei ASAS MBA Fernstudien: Der oben genannte Nachweis von 8 ECTS Punkten pro Semester gilt formal nicht bei Masterlehrgängen der Weiterbildung. Bei einem ASAS Fernstudium in Kooperation mit der Fachhochschule Burgenland sind Sie außerordentlicher Student (wo auch aufgrund seiner Flexibilität auch kein fester Semesterstart besteht). Die besondere Nachweispflicht (siehe Bildungskarenz und Studium) gem. §26 Abs. (1) Ziffer 5 greift daher theoretisch nicht, in der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass das AMS üblicherweise trotzdem ECTS Nachweise fordert.

Weiterbildungsgeld beanspruchen

Um ein Weiterbildungsgeld während Ihrer Bildungskarenz zu bekommen, müssen Sie

  • einen Anspruch auf Arbeitslosengeld beim AMS haben.
  • beim AMS eine Bildungskarenzvereinbarung mit dem Arbeitgeber vorlegen.
  • dem AMS Ihr Weiterbildungsvorhaben erklären und die erforderlichen wöchentlichen Weiterbildungsstunden belegen können.
  • 6 Monate durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Das Stundenausmaß spielt dabei keine Rolle, sondern ob Sie über der Geringfügigkeitsgrenze verdient haben und somit arbeitslosenversichert waren.
  • Achtung: Anträge auf Weiterbildungsgeld – sowohl elektronisch als auch persönlich eingebrachte – werden vom AMS erst 3 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz bearbeitet.

Zuständige Stelle für Weiterbildungsgeld

Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Sie können Bildungskarenz bei Ihrem AMS Berater, oder auch online beantragen. Wenn Sie zum Beratungsgespräch beim AMS Unterlagen zum Fernlehrgang mitnehmen wollen, stellen wir Ihnen gerne im Vorhinein einen unverbindlichen „Kostenvoranschlag“ für den gewünschten Lehrgang aus der das Stundenausmaß und Inhalte der Weiterbildungsmaßnahme nennt. Haben Sie den Lehrgang bereits gebucht, stellen wir gerne die für die für das AMS nötige Anmeldebestätigung aus.


Noch Fragen offen? Gerne informieren wir Sie persönlich!

Ansprechspartnerin: Mag. Evelyn Oberhuber

Telefon: +43 676 6129589

Email: info@asasonline.com

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

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