Bildungsteilzeit im Fernstudium

Disclaimer: Als Bildungsanbieter können wir keine rechtsgültigen Aussagen treffen. Dieser Beitrag dient als informativer Überblick, bitte wenden Sie sich immer an das AMS für verbindliche Auskünfte zum Thema Bildungsteilzeit.

Wer fest im Berufsleben steht hat oftmals keine Zeit mehr für Weiterbildungsmaßnahmen. Das Modell „Bildungskarenz“ erfreut sich daher sehr großer Beliebtheit. Es ist jedoch nicht immer möglich, sich gänzlich aus dem Betrieb zurückzuziehen. Wer sich also Zeit für Weiterbildung nehmen will, aber dennoch weiterarbeiten möchte, ist mit der Bildungsteilzeit gut beraten! Von der Bildungsteilzeit spricht man, wenn Sie Arbeitszeit reduzieren und die gewonnenen Stunden für Weiterbildung nutzen. Sie bleiben dem Arbeitgeber als Arbeitskraft erhalten, arbeiten aber weniger um die neu gewonnene Zeit für Weiterbildung zu nutzen. Das AMS unterstützt Sie mit einem Bildungsteilzeitgeld.

Konkret kann das so aussehen: Sie arbeiten regulär 30 Stunden im Unternehmen. Sie vereinbaren Bildungsteilzeit und kürzen die Normalarbeitszeit um 50%. Sie arbeiten weiterhin 15 Stunden pro Woche für den Arbeitgeber. Während der Bildungsteilzeit nutzen Sie nachweislich mindestens 15 Stunden pro Woche für Weiterbildung. Das AMS unterstützt Sie in diesem Fall mit einem Zuschuss von ca. 370€ monatlich.

Die Bildungsteilzeit dauert mindestens 4 Monate und maximal 24 Monate (kann auch aufgeteilt werden!), Sie können die Arbeitszeit um mindestens 25% und maximal 50% kürzen. Während der Bildungsteilzeit haben Sie einen Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld beim AMS (wenn Sie die Vorgaben erfüllen).

Wichtige Unterscheidung vorab

Die Bildungsteilzeit ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Bildungsteilzeitgeld ist eine Leistung des AMS. Es handelt sich um 2 verschiedene Regelungen, die oft vermischt werden. Beim Thema Bildungsteilzeit sind einerseits das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und andererseits das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) relevant. Ein kurzer Blick auf die Gesetze lohnt sich!

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) räumt im §11a Arbeitnehmern und Arbeitgebern die arbeitsrechtliche Möglichkeit für eine Bildungsteilzeit ein: AVRAG § 11a. (1) Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Hier muss beachtet werden, dass die Betonung auf „können“ liegt; Auf Bildungsteilzeit besteht kein Rechtsanspruch!

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) wiederum regelt im Abschnitt 2, dass Personen in Bildungsteilzeit unter Voraussetzungen einen Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld haben:
AlVG § 26a. (1) Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen (…) Links:

Wir lernen: Bildungsteilzeit und Bildungsteilzeitgeld werden oft zusammengefasst, doch es handelt sich um zwei verschiedene Begriffe, die rechtlich unterschiedlich zu bewerten sind. Wer Anspruch auf Bildungsteilzeit hat, hat nicht automatisch einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Folglich wollen wir erst über die Bildungsteilzeit, und dann (erst) über das Weiterbildungsgeld während der Bildungsteilzeit aufklären.


Bildungsteilzeit mit dem Arbeitgeber vereinbaren

Die Bildungsteilzeit im Sinne des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) meint die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Folgende Informationen beziehen sich daher primär auf die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

Wer kann Bildungsteilzeit nehmen?

Arbeitnehmer können Bildungsteilzeit mit dem Arbeitgeber vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 6 Monate gedauert hat. Wie lange kann man Bildungsteilzeit beanspruchen? Sie können die Bildungsteilzeit (mindestens 4 Monate, maximal 24 Monate) in einem Zeitraum von 4 Jahren konsumieren. Dabei können Sie entweder 24 Monate am Stück in Bildungsteilzeit gehen, oder die Bildungsteilzeit in „Teilen“ antreten, wobei ein „Teil“ mindestens 4 Monate zu dauern hat. Was muss bei der Bildungsteilzeit beachtet werden?

  • Mit dem Arbeitgeber muss eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, die Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten hat.
  • Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
  • Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Bildungsteilzeit

Was gilt als Weiterbildung?

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) spricht von Weiterbildungsmaßnahmen, definiert diese aber nicht. Wollen Sie beim AMS jedoch Bildungsteilzeit-Geld beantragen, lohnt es sich, sich an die Vorgaben des AMS zu orientieren. Wir empfehlen: Aus- und Weiterbildungen im In- und Ausland mit beruflichem Bezug, klaren Bildungsziel und einem Abschluss-Zeugnis.


Bildungsteilzeitgeld des AMS

Das Bildungsteilzeitgeld ist eine Leistung des AMS. Dienstnehmer, die mit dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit vereinbart haben, können beim AMS ein Bildungsteilzeitgeld beantragen. Dieses Beträgt 0.83 Euro (Stand 2020) täglich pro reduzierter Stunde. Reduzieren Sie also beispielsweise von 40 Stunden auf 30 Stunden wöchentlich, so können Sie ein Bildungsteilzeitgeld von 249€ – 0,83 x 10 Stunden x 30 Tage (bei Kalendermonaten mit 30 Tagen)

Wann habe ich Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld?

Sie können die Bildungsteilzeit beanspruchen, wenn Sie bei Ihrem Arbeitgeber mindestens 6 Monate sozialversichert waren (arbeitslosenversichterungspflichtig beschäftigt). Das ist (üblicherweise) der Fall, wenn Sie über der Geringfügigkeitsgrenze angestellt waren/sind. Außerdem ist es wichtig, dass Sie die Anwartschaft erfüllen.

Was bedeutet Anwartschaft?

Um überhaupt Geld vom AMS (Weiterbildungsgeld, Arbeitslosengeld, etc.) beziehen zu können, müssen Sie vorher eine bestimmte Zeit lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Damit erwerben Sie sich die sogenannte „Anwartschaft“.

  • Bei erstmaliger Antragstellung um Bezüge des AMS gilt: Die Person muss innerhalb der letzten 24 Monate 52 Wochen lang arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet haben (Rahmenfrist).
  • Wenn Sie zum 2. Mal oder bereits öfter Bezüge des AMS beantragen, reichen auch 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeit im letzten Jahr (verkürzte Rahmenfrist).
  • Die sog. Junganwartschaft richtet sich an junge Arbeitnehmer: Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind, reichen 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeit im letzten Jahr – wenn Sie zum 1. Mal Arbeitslosengeld beantragen. Mehr Informationen gibt es auf der Homepage des AMS

Wie viel Geld bekommt man vom AMS?

Sie erhalten täglich 0,83€ (Stand 2020) Euro für jede volle Arbeitsstunde, um die Sie Ihre wöchentliche Normalarbeitszeit reduzieren.

Zum Beispiel:

Reduktion von 50%, also von 40 auf 20 Stunden: 0,83 x 20 Stunden x 30 Tage (bei Kalendermonaten mit 30 Tagen) ergibt ein Bildungsteilzeitgeld von 498,00 Euro.

Reduktion von 25%, also von 40 auf 30 Stunden: 0,83 x 10 Stunden x 30 Tage (bei Kalendermonaten mit 30 Tagen) ergibt ein Bildungsteilzeitgeld von 249,00 Euro.

Gibt es Bedingungen, die der Arbeitgeber erfüllen muss?

Ja! Im Unternehmen können nur eine beschränkte Anzahl von Arbeitnehmern Bildungsteilzeitgeld erhalten. Bei Unternehmen mit bis zu 50 Personen dürfen maximal 4 Arbeitnehmer Bildungsteilzeutgeld erhalten. Bei Unternehmen mit mehr als 50 Personen dürfen maximal 8% der Belegschaft Bildungsteilzeitgeld erhalten.

Was gilt als Aus- oder Weiterbildung?

Das AMS gibt hier nur geringe Vorgaben, wichtig ist nur, dass es Weiterbildungen mit beruflichem Bezug oder Schul- oder Studienabschlüsse sind. Das AMS achtet darauf, dass keine Freizeitkurse gefördert werden (also kein Schwimmkurs, Yogakurs, etc.).

Welche ASAS Weiterbildungsangebote eignen sich für die Bildungsteilzeit?

ASAS, die Austrian School of Applied Studies, bietet seit über 10 Jahren unterschiedlichste Fernstudien und Weiterbildungskurse an um Personen ein vollwertiges Studium von Zuhause bieten zu können. Alle unsere Kurse sind 100% online und zeit- und ortsunabhängig. Der Start ist jederzeit möglich! Es gibt keine Präsenz-Einheiten und auch keine fixen Anwesenheits-Zeiten. Die Kurse können selbstbestimmt abgearbeitet werden. Im Bereich der angewandten Betriebswirtschaftslehre bieten wir:

Nachweis der Teilnahme

Bei Aus- und Weiterbildungen müssen Sie durch Bestätigungen nachweisen, dass mindestens 10 Stunden pro Woche für Weiterbildung beansprucht wurden. Gehen Sie einem Regelstudium nach, so muss nach jeweils 6 Monaten nachgewiesen werden, dass 4ECTS oder 2 SWS (Semester-Wochenstunden) absolviert wurden. Alternativ (zB. bei größeren Abschluss-Arbeiten) können Sie andere Erfolgsnachweise erbringen – hier gilt es mit dem AMS Rücksprache zu halten.

Gut zu wissen: bei ASAS können Sie nach jeder erfolgreich abgelegten Prüfung einen Prüfungsnachweis automatisch generieren. Der Prüfungsnachweis liefert automatisch alle für das AMS nötigen Informationen.

Wo Bildungsteilzeitgeld beantragen?

Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers ist zuständig. Sie können Bildungsteilzeitgeld beim AMS vorort, oder aber auch online über das eAMS Konto beantragen. Wenn Sie zu einem Beratungsgespräch beim AMS Unterlagen zu einem Fernlehrgang der ASAS mitnehmen wollen, stellen wir gerne einen unverbindlichen „Kostenvoranschlag“ für den gewünschten Lehrgang aus der das Stundenausmaß und Inhalte der Weiterbildungsmaßnahme nennt. Haben Sie den Lehrgang bereits gebucht, stellen wir auch die für die für das AMS nötige Anmeldebestätigung aus.

Zusammenfassung – Bildungsteilzeitgeld beim AMS beanspruchen

Um ein Bildungsteilzeitgeld während Ihrer Bildungsteilzeit zu bekommen, müssen Sie

  • einen Anspruch auf Arbeitslosengeld beim AMS haben.
  • beim AMS eine Bildungsteilzeit-Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vorlegen.
  • dem AMS Ihr Weiterbildungsvorhaben erklären und die erforderlichen wöchentlichen Weiterbildungsstunden belegen können.
  • 6 Monate durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt und somit arbeitslosenversichert gewesen sein.

Mehr Infos finden Sie auf der Homepage des AMS zum Thema Bildungsteilzeitgeld.


Fragen?

Aus unserer langjährigen Tätigkeit als Bildungsanbieter sind wir mit den Prozessen hinter der Bildungsteilzeit und der Bildungsteilzeit vertraut. Sie können sich jederzeit bei uns melden und weitere Informationen einholen. Gerne stellen wir Lehrgangsbeschreibungen und Kostenvoranschläge auf Anfrage zur Verfügung.

Ansprechspartnerin: Mag. Evelyn Oberhuber

Telefon: +43 676 6129589

Email: info@asasonline.com

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Verwandte Artikel