Fernstudium steuerlich absetzen

Sind die Lehrgangsgebühren in Deutschland, Österreich und der Schweiz steuerlich absetzbar? – Ja.

Deutschland: max. € 6.000,- pro Jahr steuerlich absetzbar. Diese fallen in die „Sonderausgaben“ hinein. Sollten Sie daran Interesse haben, können Sie eine Ratenzahlung bei unseren MBAs auch wählen. Quelle (23.09.2021)

Schweiz: max. CHF 12.000,- pro Jahr steuerlich absetzbar. Nähere Infos finden Sie hier.

Österreich: abhängig von der Steuerklasse, bis zu 50% der Lehrgangsgebühr.  Weitere Infos im folgenden Blogbeitrag von der Kanzlei Steuerberatung Friedl & Rotschopf, Lambach

Egal ob Selbstständiger oder Arbeitnehmer: alle unsere online Weiterbildungsprogramme (MBA Fernstudium, Expertenlehrgänge, Diplomlehrgänge, etc.) können unter dem Titel „Aus- und Fortbildungskosten“ steuerlich abgesetzt werden. Dadurch kann die finanzielle Belastung eines MBA-Studiums erheblich gemindert werden. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder eine umfassende Umschulung darstellen. Unter Werbungskosten versteht man Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Steuerlich abzugsfähige Werbungskosten werden in Österreich im § 16 EStG 1988 geregelt, Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen dabei in der Ziffer 10.

Was sind Aus- und Fortbildungskosten und wann sind sie absetzbar?

Die online Weiterbildungsangebote der ASAS fallen unter den Bereich Aus- und Fortbildung.

Eine Ausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen. Sie sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit stehen. Verwandte Tätigkeiten sind z. B. Friseur/in und Fußpfleger/in, Fleischhauer/in und Köchin oder Koch, Elektrotechniker/in und EDV-Techniker/in.

Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen (z. B. berufsbezogene Kurse, Seminare) der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen. Fortbildungskosten sind als Werbungskosten abziehbar. Auch kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen (z. B. EDV-Kurse, Internet-Kurse, Einführungskurse in Buchhaltung, Kostenrechnung, Lohnverrechnung oder Steuerlehre) sind ohne Prüfung einer konkreten Verwertbarkeit im jeweiligen Beruf abzugsfähig.

Wer sich genauer informiert, wird auch von der sog. Umschulung lesen. Eine Umschulung liegt vor, wenn die Maßnahmen derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abgezielt wird. Dies ist bei Weiterbildungslehrgängen der ASAS nicht der Fall!

Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist. Aus- und Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht „umfassend“ sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungssegmente als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Welche Bildungskosten sind konkret als Werbungskosten absetzbar?

Absetzbar sind insbesondere:

  • eigentliche Kurskosten (Kursbeitrag)
  • Kosten für Unterlagen, Fachliteratur
  • Kosten für „Arbeitsmittel“ (z.B. anteilige PC-Kosten)
  • Reisekosten im Zusammenhang mit den ASAS Lehrgängen (Kilometergeld, Taggeld, Nächtigung)

Wie ergibt sich ein Steuervorteil?

Werden Aus- und Weiterbildungskosten als Werbungskosten abgesetzt, wirkt sich das steuermindernd auf die Einkommenssteuer aus, da sie das steuerpflichtige Einkommen senken. Wird das Jahres-Einkommen dadurch niedriger, so sinkt auch die Steuerlast.

Ein Beispiel:

Der Immobilienmakler Herbert S. hat ein Jahreseinkommen von 50.000€, woraus sich eine zu entrichtende Einkommenssteuer von 13.605 € ergibt. Als Student des MBA Immobilienmanagement kann er die Lehrgangsgebühren von 8.900 € steuerlich (als Werbungskosten) absetzen, wodurch sich sein zu versteuerndes Einkommen auf 41.100 € reduziert, woraus sich eine zu entrichtende Einkommenssteuer von 9.867 € ergibt. Der Steuervorteil beläuft sich bei Herbert auf 3.738 €, also finanziert der Staat mehr als ein Drittel der Lehrgangsgebühren! Hier können Sie Ihre Einkommenssteuer online berechnen.

Werbungskosten absetzen für Arbeitnehmer (unselbstständig Erwerbstätige)

Werbungskosten einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit. Die steuerwirksamen Werbungskosten reduzieren die Lohnsteuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes und werden in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht. Weitere Infos unter: https://www.bmf.gv.at/

Werbungskosten absetzen für selbstständig Erwerbstätige

Selbstständige haben die Möglichkeit die Weiterbildungskosten im Rahmen der Einkommenssteuererklärung als Betriebsausgabe geltend zu machen und vermindern den steuerlichen Gewinn.

Zu welchem Zeitpunkt und bei welchen Einkünften sind Bildungskosten absetzbar?

Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten sind wie alle Werbungskosten in jenem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden. Relevant ist daher, wann die Lehrgangsgebühren beglichen werden (Zahlungsdatum), eine Stückelung/Ratenzahlung der Lehrgangsgebühren ist bei den MBA Fernstudienprogrammen möglich.

Worauf ist zu achten?

Die Geltendmachung von Werbungskosten wird der Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit von der Finanzverwaltung naturgemäß kritisch hinterfragt, denn es gilt: Nicht abzugsfähig sind Kosten für Ausbildungen, die hauptsächlich den privaten Bereich betreffen. Darunter fallen etwa Kosten für den B-Führerschein, für Sportkurse oder für Persönlichkeitsbildung (z.B. Esoterik Kurs, Sportkurs, etc). Kann eine private Veranlassung ausgeschlossen werden, so genügt jeder Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit.

Hinweis für geförderte Weiterbildungskurse (z.B. Diplomlehrgänge)

Da ASAS Ö-Cert zertifiziert ist können Sie im Rahmen der Weiterbildung um Förderungen anfragen. Wenn es zu Förderungen kommt, gilt zu beachten: Die im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragten Bildungs-Aufwendungen sind um die steuerfreien Förderungsmittel (z. B. Zuschüsse) zu kürzen. Beantragen Sie daher nur den Differenzbetrag! Nähere Informationen bzw. Abgrenzungen von Fortbildung-, Ausbildungs- und Umschulungskosten und deren Absetzbarkeit finden Sie in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 ab der Randziffer 358 folgend – herausgegeben vom Bundesministerium für Finanzen (hier online nachschlagen).

Noch Fragen offen?

Ansprechspartnerin: Mag. Evelyn Oberhuber

Telefon: +43 676 6129589

Email: info@asasonline.com

Disclaimer: Gerne informieren wir Sie persönlich rund ums Fernstudium, jedoch dürfen wir rechtlich keine Steuerberatung anbieten!

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